ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Glaserei Rastig Gröditz

 

1. Anwendungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere
Lieferungen und Leistungen.
1.2.Es gilt deutsches Recht.
1.3.Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die
„Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss
gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen
Vertragspartner erteilt wird.
Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten die
Bestimmungen den Ziffern 2 bis 12 der AGB.
1.4.Für Lieferungen ohne Einbau (reine Warenlieferungen) sind ergänzend die unter Teil II
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen anzuwenden.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit
sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.5. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung.
1.6. Der Kunde wird davon informiert, dass der Auftragnehmer die im Rahmen der
Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
1.7. Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Recht, wie es für Inlandsgeschäfte gilt. Das UN-Kaufrecht ist
ausgeschlossen.
Teil I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR LIEFERUNGEN
UND LEISTUNGEN
2. Angebote
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und
sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
2.2. Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und
Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur
verbindlich, wenn in unserem Angebot auf sie Bezug genommen wird.
2.3. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns
unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere
Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht
werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns
zurückzugeben.
2.4. Der vereinbarte Werklohn versteht sich – soweit nichts anderes vereinbart ist – stets ab
unserem Lager. Der vereinbarte Werklohn ist ein Nettopreis und versteht sich – sofern
nichts anderes vereinbart ist- zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt
geltenden Höhe. Der vereinbarte Werklohn beruht auf den am jeweiligen Tag der
verbindlichen Annahmeerklärung vorhandenen Kostenelementen. Dies sind
insbesondere Material, Energie, Löhne, Frachtsätze, Steuern usw.. Erhöhen sich
einzelne Kostenelemente um mehr als 10 %, sind wir zu entsprechender Anpassung
des vereinbarten Werklohns berechtigt. Die Bewilligung eines Rabattes/Skontos bzw.
eines Abgebots erfolgt stets unter der Bedingung, dass unsere Forderungen im
fristgemäß in voller Höhe bezahlt werden.
3. Zahlungen
3.1. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von
Wechseln bedarf der vorherigen Vereinbarung. Wechselspesen und Wechselsteuer
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.2. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus
früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung kann nicht
geltend gemacht werden.
4. Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des
Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel
berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des
zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
5. Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw.
abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und
ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6. Liefer- und Leistungszeit
6.1. Liefertermine gelten als unverbindlich, es sei denn ihre Verbindlichkeit ist schriftlich
vereinbart worden.
6.2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns
die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei
unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns,
die Lieferung und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder von der Verpflichtung zur vollständigen Vertragserfüllung
zurückzutreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6.3. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils
vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren
Verpflichtungen frei, so kann der Auftraggeber hieraus keinen Schadensersatzanspruch
herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den
Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt haben.
6.4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten
haben oder uns in Verzug befinden, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzugs,
insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% *) des Rechnungswertes der vom Verzug
betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf unserer groben Fahrlässigkeit.
7. Mängelhaftung
7.1. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der
Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet.
Alle offensichtlichen Mängel sind spätestens binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen.
Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes bleiben unberührt.
7.2. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten,
Farbtönungen sowie in dem Draht-Strukturverlauf sind im Rahmen der
branchenüblichen Toleranz zulässig.
7.3. Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte
Erscheinungen an Gläsern dar:
- unauffällige optische Erscheinungen
- farbige Spiegelungen (Interferenzen)
- optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten
Gläsern (Hammerschlag)
- Verzerrung des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibeneffekt“)
bei Isoliergläsern
- Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten
Gläsern.
Der Auftraggeber wird auf die „Gebrauchsinformation für Fenster“ des
Bundesinnungsverbandes des Glaserhandwerks in ihrer jeweils gültigen Ausgabe
hingewiesen. Diese Gebrauchsinformation ist dem Auftraggeber mit unserem Angebot
auszuhändigen und wird Vertragsbestandteil. Der Auftraggeber wird insbesondere auf
die in den Gebrauchsinformationen für Fenster enthaltenen Wartungs- und
Pflegeanleitungen hingewiesen. Bei Nichteinhaltung dieser Wartungs- und
Pflegeanleitungen übernehmen wir für daraus resultierende Mängel keine Haftung.
7.4. Eigenschaftswerte von Glaserzeugnissen wie z.B. Schalldämm-, Wärmedämm- und
Lichttransmissionswerte etc., die für die entsprechende Funktion angegeben werden,
beziehen sich auf Prüfscheiben nach der entsprechend anzuwendenden Prüfnorm. Die
Messergebnisse sind in Prüfzeugnissen festgehalten. Bei anderen Scheibenformaten,
Kombinationen sowie durch den Einbau und äußere Einflüsse können sich die
angegebenen Werte ändern, ohne dass die Scheibe dadurch mangelhaft wird.
8. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, trifft die Abnahmewirkung
auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur
Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf
Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Vollständige Bezahlung bedeutet die Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung, auch wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende
Rechnung aufgenommen worden sind.
9.2. Bei Verarbeitung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer
an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unseres Stoffes zu den
fremden verarbeiteten Waren. Der Auftraggeber verarbeitet für uns.
9.3. Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch
entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten, und
zwar in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes zuzüglich 10 %. Dies gilt auch
hinsichtlich des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648
BGB. Wir nehmen die Abtretung an.
9.4. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen, sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Eine
Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur
Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers.
9.5. Bezüglich der abgetretenen Forderungen verpflichtet sich der Auftraggeber, alle
erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen
und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit
seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in
irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat
der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
9.6. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Sicherungen auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl insoweit freizugeben,
als deren Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
10. Schadenersatz
10.1Schadenersatzansprüche aus der Verletzung einer sonstigen Pflicht im Sinne des § 241
Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 Abs. 1-3 BGB und aus unerlaubter Handlung sind sowohl
gegen uns als auch unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen,
soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Der vorbezeichnete Haftungsausschluss gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen
Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder
Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer von uns
gegebenen Garantie für die Beschaffenheit, die den Auftraggeber gegen das Risiko
solcher Schäden absichern soll.
Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Weitergehender Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund er entstanden ist, ist
ausgeschlossen.
10.2Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Aufraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem
Aufraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden
nachzuweisen.
11. Gerichtsstand
Sind die Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand unser
Geschäftssitz. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung.
Teil II.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WARENLIEFERUNGEN
12. Wird nur die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, gelten ergänzend
die nachstehenden Bestimmungen.
12.1Angebote sind stets freibleibend. Sie sind im Rechtssinne nur als Aufforderung zur
Abgabe eines Angebots zu verstehen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir das
Angebot des Kunden (Bestellung/Auftrag) schriftlich annehmen bzw. durch die
Ausführung des Auftrages.
12.2Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers angeliefert, so
geht mit der Übergabe an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Besteller,
Lieferanten oder von uns beauftragt ist – die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch
bei Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen,
Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des
Bestellers und für dessen Rechnung geschlossen.
12.3Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Lastzug des Lieferanten oder von einem
durch ihn beauftragten Transportunternehmer durchgeführt, erfolgt die Übergabe der
Ware spätestens, sobald sie dem Käufer vor der Anlieferungsstelle – vorausgesetzt ist
eine befestigte Zufahrt – auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige
Angelegenheit des Käufers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die
erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden im Güterfernverkehr
gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.
12.4Verlangt der Käufer Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird
dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten
bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrübertragung.
12.5Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht
ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den
Käufer über.
12.6Mehrkosten, die durch eine vom Käufer zu vertretende Verzögerung der Auslieferung
entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des
Käufers.
12.7 Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern es sich nicht um eine
Leihverpackung handelt. Werden Verpackungen leihweise zur Verfügung gestellt, so ist
die Rücklieferung frei Haus vorzunehmen.
Stand: 2018

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Glaserei

Werner Rastig

Großenhainer Str. 17

01609 Gröditz

Telefon: 03526367319

Fax:       03526367377

e-mail:   glasrastig@t-online.de

Steuernummer:11 209/260/03497

Ust.IDNr.: DE140721867